Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur eine geringe Aufnahmekapazität haben. Da wir zu 100 % ehrenamtlich arbeiten (d. h. alle unsere Helfer und Mitglieder versorgen die Tiere in ihrer Freizeit; sie haben Jobs, Familie und eigene Tiere), müssen wir immer sicherstellen, dass wir die Tiere auch unterbringen können.

 

Bei Unfällen mit Wildtieren, die zu den jagdbaren Arten gehören, ist für Finder in Hessen die "Erläuterung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen" vom 29.09.2015 relevant.

Diese besagt, dass man unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes einem hilfsbedürftigen Tier helfen darf. Bei jagdbaren Arten (z. B. Feldhase, Fuchs, Marder) besteht jedoch eine Anzeigepflicht, die auch bei der Polizei getätigt werden kann.

In Hessen gilt diese Anzeigepflicht gem. § 3 Abs 3 HJagdG allerdings NICHT in befriedeten Bezirken im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 HJagdG, d. h. bei Wildkaninchen und Beutegreifern, die z. B. im eigenen Garten aufgefunden werden, gibt es keine Anzeigepflicht.

 

Wir können nur verwaiste Jungtiere, verletzte oder kranke Tiere bei uns aufnehmen.

 

Rufen Sie unsere Vereinsnummer an: 0160/2980995.

 

Sollte niemand erreichbar sein ist die nächstgelegene Tierklinik Ihr Ansprechpartner. Für Gießen http://www.uni-giessen.de/fbz/fb10/institute_klinikum/klinikum/kleintierklinik

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Wildtiernotfall - was ist zu beachten
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