Rechtlich wird zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren unterschieden.
Zu den Fundtieren zählen Haus- und Heimtiere sowie Exoten (also Hund, Katze, Meerschweinchen, Hamster, Kaninchen, Nymphensittich usw.).
Zuständig sind hier die Kommunen, auf deren Gebiet das Tier aufgefunden wurde. Der Fund muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
In der Regel übernehmen die Kommunen die Fundtierversorgung nicht selber, sondern übertragen die Aufgabe an private Dritte.
Im Landkreis Gießen haben die Kommunen Lich, Pohlheim, Rabenau und Reiskirchen ihre Fundtierversorgung vertraglich mit TierfreundLich e.V. geregelt, alle anderen Kommunen im Landkreis arbeiten mit dem Tierschutzverein Gießen e.V. zusammen.
Damit verloren gegangene Tiere schnell zu ihren Besitzern zurückfinden, sollten alle Hunde und Katzen gekennzeichnet und mit ihren Besitzern in den Haustierzentralregistern (TASSO, FINDEFIX) registriert sein.
Die zunehmende Kennzeichnung und Registrierung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die meisten verlorengegangenen Haustiere schnell in ihr Zuhause zurückkehren konnten.
Anders sieht es bei hilflos aufgefundenen Wildtieren aus, denn sie gehören Niemanden:
„Wildtiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.“ (§ 960 BGB)
Was also ist zu tun?
Dürfen hilflose, verletzte oder kranke Wildtiere aufgenommen werden, um ihnen helfen zu können? Selbstverständlich!
Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt und das Tierschutzgesetz fordert gar die lebenswichtige Hilfe:
Nach § 45 Abs. 5 BNatSchG ist es „… zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der Behörde bestimmten Stellen abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden.“
Nach § 1 TierSchG hat der Mensch „… aus der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
Sowohl der Natur- als auch der Tierschutz sind seit Jahrzehnten als Staatsziel im Grundgesetz verankert: „Der Staat schützt … die natürlichen Lebensgrundlagen … und die Tiere.“ (Art. 20a GG)
Wenn Sie einem hilfsbedürftigen Wildtier helfen, handeln Sie demnach gesetzeskonform und begehen KEINE Jagdwilderei (wie häufig behauptet wird), denn die vorübergehende Inobhutnahme eines hilfsbedürftigen (jagdbaren) Wildtieres ist keine „Aneignung“ im Sinne des § 1 BJagdG sondern durch das BNatSchG und das TierSchG legitimiert.
TierfreundLich e. V. ist nach § 45 Abs. 5 BNatSchG als Wildtierpflegestelle anerkannt, allerdings arbeiten wir rein ehrenamtlich und müssen die jährlichen Kosten in Höhe von ca. 20.000 € für die Wildtierversorgung alleine stemmen – unsere Kapazitäten sind daher begrenzt und wir können leider nicht alle „Notfelle“ aufnehmen. Trotzdem können wir - mit Ihnen zusammen – erste Hilfe leisten.
DANKE, dass Sie nicht weggeschaut haben!